Zur Ferienreiseverordnung gibt es keine Verwaltungsvorschrift, deshalb auch keine Rechtsgrundlage für Schaustellerfahrzeuge. Es ist möglich, dass Fahrzeuge, die gemäß der eng korrespondierenden Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Anwendungsbereich des Sonntagsfahrverbots ausgenommen sind, dem Samstagsfahrverbot der Fernreiseverordnung unterliegen und somit einer Ausnahmegenehmigung bedürfen.