Seit einiger Zeit wird die verpflichtende Einführung gesetzlicher Voraussetzungen für Kassensysteme diskutiert. Dies sorgt für viel Unruhe unter kleinen Unternehmen, Gastronomen, Einzelhändlern und uns Schaustellern und Marktkaufleuten. Verunsicherung herrscht vor allem darüber, ob der Gesetzgeber zu einer Einführung elektronischer Kassen ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet – eine kostspielige Angelegenheit, die insbesondere kleine Unternehmer hart treffen würde. Fakt ist jedoch, dass ausschließlich bereits bestehende elektronische Kassensysteme ab dem 1. Januar 2017 auf eine nicht-manipulierbare Software umgestellt werden müssen.
Die Finanzverwaltung schreibt dann elektronische Kassensysteme vor, die unter anderem Umsätze zehn Jahre lang unverändert speichern, um Steuerhinterziehung zu erschweren. Wer ein solches Kassensystem in Betrieb hat, muss auf die neue Software umrüsten oder im Zweifelsfall ein neues Kassensystem anschaffen, wenn eine Umrüstung nicht möglich ist. Generell wird jedoch eine Einführung elektronischer Kassensysteme nicht verpflichtend sein. Wir gehen davon aus, dass auch Betriebe, die eine offene Warenkasse nutzen, einen Tagesbericht und ein Zielprotokoll erstellen, von der Pflicht zur Umrüstung ausgenommen werden – zumal die elektronischen Geräte hier vorrangig zur Preisermittlung vor den Kunden dienen.
Wir werden versuchen, hierzu alsbald eine Klärung herbeizuführen. Gleichzeitig möchten wir allen Schaustellern, die Zweifel haben, empfehlen, das Gespräch mit ihrem Steuerberater zu suchen. Dieser kann in Einzelfällen sicherlich Gewissheit schaffen.